Sie können die Satzung auch als pdf herunterladen:  Satzung Introvision e.V 2018_03_05

Satzung Bundesverband Introvision e.V. - Gesellschaft zur Förderung der Introvision als Methode der Mentalen Selbstregulation

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung

Der Verein führt den Namen „Bundesverband Introvision - Gesellschaft zur Förderung der Introvision als Methode der Mentalen Selbstregulation“ und hat seinen Sitz in Hamburg.

Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Zielsetzung des Bundesverbandes

    1. Zweck des Bundesverbands mit Sitz in Hamburg, ist die Förderung und Erweiterung der Introvisionstheorie, -forschung und -ausbildung sowie der Introvisionspraxis. Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
    2. Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Förderung der Introvisionstheorie und -praxisforschung durch publizistische, finanzielle und organisatorische Unterstützung entsprechender Forschungsprojekte.

b) Durchführung von allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Tagungen zu Themen der Introvisionstheorie und -praxis.

c) Zeitnahe Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Praxisauswertungen.

d) Initiierung und Veranstaltung von Fachdiskussionen in der verbandlichen Öffentlichkeit.

e) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Introvisionsberatungs- und Interventionskonzepten sowohl in der Fachöffentlichkeit wie auch in der allgemeinen Öffentlichkeit.

f) Förderung der Weiterbildung und Ausbildung im Bereich der Introvision.

g) Entwicklung, Etablierung und Evaluation von Qualitätsrichtlinien für die Forschung und Ausbildung im Bereich Introvision.

3. Der Bundesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bundesverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundesverbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Bundesverband ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaften natürlicher Personen:

a) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die im besonderen Maße die Zwecke des Bundesverbands fördern und im Bereich der Forschung, der Lehre oder sonstiger Verbreitung der Methode Introvision, im Sinne der Qualitätsrichtlinien des Bundesverbands Introvision, eine zentrale Rolle einnehmen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

b) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die den Zweck des Bundesverbands fördern und die Strukturen des Bundesverbands Introvision nutzen wollen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.

c) Darüber hinaus können Personen, die sich für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Bundesverbands verdient gemacht haben, durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Juristische Personen, die die Bundesverbandszwecke durch Forschung, Lehre sowie Aus- und Weiterbildung verwirklichen, können außerordentliche Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Bundesverband. Über die Aufnahme von juristischen Personen als außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Alle Mitglieder des Bundesverbands haben die Pflicht, die Ziele des Bundesverband nach Kräften zu unterstützen.
      2. Ordentliche Mitglieder haben das Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie in den Regional- und Fachgruppen. Sie haben das Recht, bei allen Organen des Bundesverbands Anträge einzureichen.
      3. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesverband zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Austritt.
    2. durch Ausschluss.
    3. bei natürlichen Personen durch den Tod.
    4. bei juristischen Personen durch Auflösung.
    5. bei Auflösung des Bundesverbands.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zulässig. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss:a) wegen rückständiger Beitragszahlung.
    1. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
    2. wegen Verstoßes gegen die Satzung des Bundesverbands.
  5. Der Ausschluss muss dem Mitglied gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Die Berufung löst ein Schiedsverfahren (§ 10) aus.
  6. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Recht, seine Beiträge, Spenden oder Sacheinlagen zurückzufordern.
  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Zugehörigkeit zu allen Organen des Bundesverbandes.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese werden in der Finanzordnung festgehalten.

§ 7 Organe des Bundesverbandes

Die Organe des Bundesverbandes sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Es können zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer hinzugewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorstandssprecherin/ der Vorstandsprecher, die stellvertretende Vorstandssprecherin/ der stellvertretende Vorstandssprecher und die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er kann hierfür eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer als besondere Vertreterin/ besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einsetzen. Der Vorstand vertritt den Bundesverband nach innen und außen, verwaltet das Vermögen des Bundesverbands und hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen.
  4. Der Bundesverband wird durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften die Einhaltung der Finanzordnung erforderlich ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich; wenn keine Einigung zu erreichen ist, muss die Entscheidung von der Mitgliederversammlung getroffen werden. Über seine Beschlüsse fertigt der Vorstand ein schriftliches Protokoll. Die Protokollführerin oder den Protokollführer bestimmt der Vorstandssprecher bzw. die Vorstandssprecherin. Alternativ kann der Vorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder in Telefon- bzw. Videokonferenzen fassen, sofern sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und dies im jeweiligen Beschlussprotokoll ausdrücklich vermerkt ist.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wird ein Beschluss in Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes gefasst, so muss vor dessen Ausführung das abwesende Vorstandsmitglied seine eventuellen Einwände geltend machen können.
  7. Der Vorstand kann für seine Aufwendungen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzordnung entschädigt werden.
  8. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen vorläufigen Ersatz zu finden (Kooptation). Dieses Ersatzmitglied muss die Voraussetzung zur Wählbarkeit in den Vorstand erfüllen. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das frei gewordene Amt durch eine Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode besetzt.
  10. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin (Abs. 3) nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  11. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen einberufen. Diese sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
  1. Sollte der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands nicht seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachkommen oder entgegen der Bundesverbandsinteressen handeln so ist der Vorstand auch vor Ablauf seiner Amtszeit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§11) abwählbar. Abgewählt ist ein Vorstand, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung persönlich anwesend sind und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sich für die Abwahl ausspricht. Schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich (§11 Abs. 6. ist hier nicht gültig). Eine Neuwahl (§8) muss durchgeführt werden.

§ Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat aus fachlich besonders qualifizierten Personen berufen.
  2. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die übrigen Organe des Bundesverbandes fachlich zu beraten.

§ 10 Schiedsstelle

Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Beschlüssen des Bundesverbandes kann die Mitgliederversammlung eine Schiedsordnung beschließen und eine aus dem Kreis der Mitglieder zu besetzende Schiedskommission einsetzen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf.
  2. Die Einladung muss in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen und die Tagesordnung nennen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet worden ist.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  4. Der Vorstand kann jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Bundesverbands erfordert oder wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe in Textform verlangt. Die Ladungsfrist verkürzt sich gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung um die Hälfte.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  7. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung muss ein beliebiges Vorstandsmitglied die Mitglieder zu einer erneuten Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einladen. Der Termin für diese Wiederholung soll auf einen Zeitpunkt festgelegt werden, an dem eine möglichst hohe Zahl von Mitgliedern teilnehmen kann. Die Terminierung sollte jedoch einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Diese außerordentliche und wiederholte Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

§ 12 Die Online-Mitgliederversammlung

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Bundesverbandsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
  3. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Bundesverbandsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
  4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 13 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen nicht zwingend Bundesverbandsmitglieder sein. Sie haben das Recht, die Bundesverbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einmal Bericht über ihre Prüfergebnisse.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
  4. Beschluss und jährliche Überprüfung der Finanzordnung, die mindestens enthält: Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Zertifizierungsgebühren, Kostenerstattungen.
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr.
  6. Beratung und Beschlussfassung über Aktivitäten des Bundesverbands.
  7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand.
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  9. Beschluss der Schiedsordnung und ggf. Wahl der Schiedskommission.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher bei dessen oder deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Die Durchführung von Wahlen übernimmt ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlausschuss aus Mitgliedern, die nicht für das zu besetzende Amt kandidieren.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden wahlberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Qualifizierte Mehrheiten sind nur in Fällen erforderlich, die von der Satzung näher bezeichnet werden.
  3. Offene Abstimmungen bedürfen der Zustimmung aller anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
  4. Stehen mehrere Vorschläge oder Kandidaten zugleich zur Wahl, gilt derjenige als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit und Aufrechterhaltung der Vorschläge oder Kandidaturen wird durch Stichwahlen entschieden.

§ 15 Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder können Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren fassen.
  2. Der Vorstand teilt die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform (per Fax, E-Mail oder Brief) unter der Mitteilung einer Frist zur Stimmabgabe, die 14 Tage nicht unterschreiten darf, mit. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene Fax-, Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse gerichtet worden ist.
  3. Es entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die ihre Stimme in Textform (per Fax, E-Mail oder Brief) fristgerecht abgegeben haben gemäß § 11 Absatz 5 und § 14 Absatz 2.
  4. Der Vorstand nimmt die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse in ein Protokoll auf und unterzeichnet es.
  5. Das Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats in Textform (per Fax, E-Mail oder Brief) mitzuteilen.

§ 16 Dokumentation von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und von der Versammlungsleitung sowie der von ihr benannten Protokollführerin oder des Protokollführers unterschrieben. Die Niederschriften sind auf der jeweils nächsten Sitzung oder Versammlung des betreffenden Gremiums zu genehmigen.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie müssen in der Einladung unter Beifügung des vorgeschlagenen Änderungstextes angekündigt sein.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein, damit dieser sie in die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versendender Tagesordnung aufnehmen kann. Später eingehende Anträge zur Satzungsänderung bleiben unberücksichtigt.
  3. Für die Annahme einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 18 Auflösung des Bundesverbands

  1. Der Bundesverband kann nur durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn in der Einladung dieser Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung persönlich anwesend sind und eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sich für die Auflösung ausspricht. Schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich (§11 Abs. 6. ist hier nicht gültig).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorstandssprecherin/Vorstandssprecher und der/die stellvertretende Vorstandssprecherin/Vorstandssprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Bundesverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bundesverbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Forschung und Wissenschaft oder der Gesundheitsförderung.

 

Hamburg

Stand: 24.02.2022